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Donnerstag, 24. Mai 2012

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zum UGB Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 147 UGB Abberufung von Liquidatoren
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß der nach § 146 Abs. 2, 3 Beteiligten; sie kann auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigen Gründen auch durch das Gericht erfolgen.
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