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Donnerstag, 24. Mai 2012

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zum UnivG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 144. UnivG Vollziehung
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.hinsichtlich des § 17 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
2.hinsichtlich der §§ 137 und 139 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
3.hinsichtlich der §§ 12 Abs. 2 und 9, 16 Abs. 2, 121 Abs. 17 und § 141 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder mit dem Bundesminister für Finanzen;
4.hinsichtlich des § 18 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, im übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
5.hinsichtlich des § 29 Abs. 6 die Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
6.hinsichtlich des § 44 die Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;
7.hinsichtlich der §§ 106 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 1, 3 und 4, 109 bis 113, 115 sowie 135 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
8.hinsichtlich der §§ 8 und 21 Abs. 6 Z 2 die Bundesregierung;
9.im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
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