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Donnerstag, 24. Mai 2012

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zum VbtG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 14. VbtG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Amnestiebestimmungen und Gnadenerlässe stehen der Verurteilung wegen eines nach diesem Artikel strafbaren Verhaltens nicht entgegen.
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