§ 136 BO für Wien Beschwerde

BO für Wien - Bauordnung für Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2024

(1) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.

(2) Gegen Beschlüsse des Gemeinderates, des Gemeinderatsausschusses, der Bezirksvertretungen und der Bauausschüsse der örtlich zuständigen Bezirksvertretungen, mit Ausnahme jener gemäß Abs. 1, ist eine Beschwerde nicht zulässig.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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