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Donnerstag, 24. Mai 2012

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zum UnivG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 124a. UnivG Anwendung der UBVO 1998
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Die Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, ist sinngemäß auch für Reifezeugnisse anzuwenden, die nicht in Österreich ausgestellt wurden.
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