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Donnerstag, 24. Mai 2012

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zum AktG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 124 AktG Ruhen des Stimmrechts bei Verstoß gegen Meldepflichten
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Die Satzung kann vorsehen, dass das Stimmrecht eines Aktionärs ganz oder teilweise ruht, wenn er gegen gesetzliche oder in Börseregeln vorgesehene Meldepflichten über das Ausmaß seines Anteilsbesitzes verstoßen hat.
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