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Donnerstag, 24. Mai 2012

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zum UnivG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 123. UnivG Übergangsbestimmungen für Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen und besondere Habilitationskommissionen
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen und besondere Habilitationskommissionen, die vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität oder Universität der Künste konstituiert wurden und ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben, haben das Verfahren in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.
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