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Donnerstag, 24. Mai 2012

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zum TKG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 122 TKG Streitbeilegung
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Nutzer, Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten und Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefällen, insbesondere

1. betreffend die Qualität des Dienstes und bei Zahlungsstreitigkeiten, die zwischen einem Kunden und einem Betreiber, insbesondere mit dem Betreiber des Universaldienstes, nicht befriedigend gelöst worden sind, oder

2. über eine behauptete Verletzung dieses Gesetzes, der Regulierungsbehörde vorlegen. Die Betreiber sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat Richtlinien für die Durchführung des in Abs. 1 vorgesehenen Verfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.

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