§ 1176 ABGB Innen- und Außengesellschaft

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2024

(1) Die Gesellschafter können die Gesellschaft auf ihr Verhältnis untereinander beschränken (Innengesellschaft) oder gemeinschaftlich im Rechtsverkehr auftreten (Außengesellschaft). Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens oder führen die Gesellschafter einen gemeinsamen Gesellschaftsnamen (§ 1177), so wird vermutet, dass die Gesellschafter eine Außengesellschaft vereinbaren wollten.

(2) Haben die Gesellschafter in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz eine Außengesellschaft vertraglich ausgeschlossen, so kann dieser Umstand einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn dieser wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich bloß um eine Innengesellschaft handelt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 1176 ABGB


Kommentar zum § 1176 ABGB von HDW

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Innen- und Außengesellschaft

  Unterschieden wird nunmehr in § 1176 Abs 1 ABGB zwischen Innen- und Außengesellschaft. Eine Außengesellschaft liegt vor, wenn die Gesellschafter im Rechtsverkehr gemeinsam auftreten. Bei einer unternehmerisch geführten GesBR wird gemäß Satz 2 des Abs 1 die... mehr lesen...

§ 1176 ABGB | 1. Version | 721 Aufrufe | 09.01.19

Sie können den Inhalt von § 1176 ABGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

16 Entscheidungen zu § 1176 ABGB


Entscheidungen zu § 1176 ABGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1176 ABGB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1176 ABGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1175 ABGB
§ 1177 ABGB